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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG)
§ 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Der Austausch nachweislich defekter Brennstäbe führt nicht zur Steuer-entstehung.
(2) Steuerschuldner ist der Betreiber.