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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Patentgesetz
§ 126 

Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung d. § 126 vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 GeschmMG 2004 +++)