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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung - PatKostZV)
§ 1 Zahlungswege

(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden
1.
durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;
2.
durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
3.
durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
4.
durch Erteilung eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck;
5.
durch elektronisch übermittelte Zahlung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt in Marken- und Designverfahren, wenn das Zahlungsmittel für die betreffende Verfahrenshandlung auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de bekannt gegeben ist.
(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.