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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
 Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
 5 000284 22 000 399
 6 000295 25 000 414
 7 000306 30 000 453
 8 000317 35 000 492
 9 000328 40 000 531
10 000339 45 000 570
13 000354 50 000 609
16 000369   über
50 000

659
19 000384