Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) § 59Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Für Soldatinnen und Soldaten gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 entsprechend. Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.