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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 165 

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.