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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 203
Eröffnungsbeschluss
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
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